§ 1 Z 4 AsylG (Begriffsbestimmungen, Herkunftsstaat, Bestimmung, Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosigkeit - früherer persönlicher Aufenthalt; Angehöriger zweier Staaten, Anknüpfung Staatsangehörigkeit und Ort der behaupteten Verfolgung)
§ 21 Abs 1 AsylG (Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, Anwendung des FrG, Ausnahmen; keine bei Behördenkontaktierung infolge Mittellosigkeit und Schlafplatzsuche)