§ 1 Abs 1 AsylG 1991 (Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung, Wehrdienstverweigerung, Asylrelevanz nur bei ungleicher Behandlung aus Konventionsgründen)
VwGH 23.09.1998, 97/01/0889
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes und die deswegen drohende Bestrafung rechtfertigen grundsätzl nicht die Anerkennung als Flüchtling. Von einer asylrechtl relevanten Furcht vor Verfolgung ist nur in solchen Fällen auszugehen, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtl seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (vgl VwGH 29.06.1994, 93/01/0377, Slg Nr 14.089/A, verst Sen). Ein derartiges Vorbringen hat der Bf (StA Bosnien-Herzegowina) im VerwVerf nicht erstattet. Abw.