§ 1 Abs 1 AsylG 1991 (Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung, Haft und vollstreckbares Urteil, Änderung der allgemeinen politischen Lage, Stellungnahmemöglichkeit des Asylwerbers; Ghana)
VwGH 23.09.1998, 97/01/0270
Die bel Beh hat ausgeführt, dass den Angaben des Bf (StA Ghana) über den Gefängnisaufenthalt und die damit verbundenen Misshandlungen sowie die Flucht aus der Gefangenschaft „nicht die volle Glaubwürdigkeit zugesprochen werden“ könne. Als einziges Argument dafür führt sie ins Treffen, dass der Bf bei seiner niederschriftl Vernehmung und in der Berufung ausgeführt habe, sich bis zum Verlassen seines Heimatlandes ohne GerichtsVerf in Haft befunden zu haben, während er in seiner Stellungnahme vom 31. 10. 1996 behauptet habe, dass das gegen ihn verhängte Urteil nach wie vor gültig und vollstreckbar sei.