§ 15 Abs 1 FrG (rechtmäßiger Aufenthalt von Fremden; Vorliegen eines der in den Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen)
§ 82 Abs 1 FrG (Strafbestimmung; unrechtmäßiger Aufenthalt, Vorliegen keiner der in den Z 1 bis 3 des § 15 Abs 1 angeführten Voraussetzungen)