§ 1 Z 2 BergG (Rohstoffgewinnung, vorbereiten- de bzw begleitende Tätigkeit; Verkehrserschließung, Errichtung einer Zufahrtsstraße)
§ 100 BergG (Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, Anzeigepflicht, Genehmigungspflicht für Aufschluss- und Abbauplan; auch für Gewinnungstätigkeiten im Anschluss an Aufnahme der Gewinnung)