§ 11 Stmk BauO 1968 (Einfriedungen; nicht vor die Straßenfluchtlinie; Auslegung des Begriffes Straßenfluchtlinie nach G über die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne 1964; Festlegung in Flächenwidmungsplan nur bei eindeutiger Erkennbarkeit, Widmung als öffentliche Verkehrsfläche allein nicht ausreichend)