§ 15 Abs 3 Tir ROG (Freiland; Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe; sofern nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich)
§ 15 Abs 4 Tir ROG (ebenso; Errichtung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden im Zuge der Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes)