§ 7 Abs 1 TirBauO (Mindestabstand von Gebäuden von der Grenze; grundsätzlich das 0,7fache der Höhe der der Grundgrenze zugekehrten Wand)
§ 7 Abs 2 TirBauO (ebenso; Wandhöhe, Berechnung; bei Gebäuden mit verschieden hohen Gebäudeteilen Wandhöhe für jeden Gebäudeteil gesondert zu berechnen; zurückversetzte Geschoße; Einhaltung des Seitenabstands, der der jeweils gegebenen Wandhöhe entspricht)