§ 76 Abs 8 Wr BauO (geschlossene Bauweise; Errichtung der Gebäude an Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie; Wand kein Gebäude)
§ 97 Wr BauO (allgemeine Vorschriften für die Errichtung baulicher Anlagen; brauchbare Bauprodukte; Holz für Lärmschutzwand nicht grundsätzlich unzulässig)