§ 12a Abs 2 AuslBG (Überschreibung der Bundeshöchstzahl, gesamtwirtschaftliches Interesse; Begünstigungspflicht)
§ 18 Abs 2 AuslBG (Betriebsentsandte Ausländer, Ausnahme von Bewilligungspflicht, „kurzfristige Arbeitsleistungen“; Begriff)
§ 12a Abs 2 AuslBG (Überschreibung der Bundeshöchstzahl, gesamtwirtschaftliches Interesse; Begünstigungspflicht)
§ 18 Abs 2 AuslBG (Betriebsentsandte Ausländer, Ausnahme von Bewilligungspflicht, „kurzfristige Arbeitsleistungen“; Begriff)