§ 69 Abs 2 AschG (Persönliche Schutzausrüstung, Vorrang der kollektivtechnischen Schutzmaßnahmen oder arbeitsorganisatorischer Maßnahmen; Verbot des Einsatzes bestimmter technischer Maßnahmen zugunsten des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen, keiner; Stapler; Führerstand, Umhausung und Beheizung)
VwGH 09.09.1998, 97/04/0085