§ 1 Abs 2 lit l AuslBG (Anwendungsbereich, Ausnahmen; Kinder, Begriff; Unterhaltsgewährung, Begriff)
VwGH 29.09.1998, 96/09/0261
1. Die erst nach dem 21. Lebensjahr der Bfin erfolgte bzw wirksam gewordene Adoption durch den Unterhalt gewährenden österr Stb hindert die Anwendung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG nicht.