§ 2c GleichbehandlungsG (Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung; Verwendung englischsprachiger Ausdrücke; General Manager; Hinweis, dass männliche Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten)
VwGH 30.06.1998, 96/08/0375
Der Bf meint, die Stellenausschreibung habe nicht gegen § 2c GleichbehandlungsG verstoßen. Diese Best verlange, Stellen nicht ohne sachl Grund geschlechtsspezif auszuschreiben. Ob diesem Gebot durch die Verwendung eines deutschen, engl oder chines geschlechtsneutralen Begriffes entsprochen werde, sei völlig irrelevant. Bei der Stellenbezeichnung „General Manager“ handle es sich um einen englischsprachigen Begriff, der aufgrund der engl Grammatik nur als geschlechtsneutraler Begriff existiere. Die Verwendung engl Bezeichnungen, die sich im Arbeitsleben für bestimmte Stellen nun einmal durchgesetzt hätten, sei auch keine Gesetzesumgehung. Vielmehr werde durch die Verwendung eines geschlechtsneutralen Begriffs das G erfüllt. Die übrigen Berufsbezeichnungen könnten sich nach dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gleichermaßen an Frauen und Männer richten. Da sich der übrige Text des Inserates an alle Interessenten richte, könnten die Begriffe nicht auf männl Arbeitnehmer eingeschränkt verstanden werden. Das im Inserat enthaltene Anforderungsprofil sei für alle genannten Stellen geschlechtsneutral abgefasst worden und habe ausschließl auf fachl Qualifikationen abgestellt. Das Inserat habe nicht „holprige Wortneuschöpfungen“ wie „Mitarbeiterin“, „jedermann/jederfrau“, benützt; solche von manchen gesellschaftl Gruppierungen angestrebten Änderungen des allg Sprachgebrauches seien vom GleichbehandlungsG nicht gedeckt. Das GleichbehandlungsG selbst spreche gegen die Auslegung der bel Beh, denn der G-Geber verwende in diesem G selbst dem allg Sprachgebrauch folgend grammatikal männl, inhaltl aber geschlechtsneutral zu verstehende Worte wie beispielsweise „der Arbeitgeber“ (§ 2c ), „je ein Vertreter“ (§ 3 Abs 3 Z 5 ).