§ 2 Abs 2 lit b AuslBG (Beschäftigung, Arbeitnehmerähnlichkeit; Begriff, wirtschaftliche Abhängigkeit, kein Werkvertrag, einfache manipulative Tätigkeiten, leistungsbezogene Entlohnung)
§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (Strafbestimmung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken)