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Bemerkungen zur Aufhebung von § 7 Abs 3 EisbEG durch den Verfassungsgerichtshof (17. 6. 1998, G 372 - 394/97, = ZfVB 1998/6/2251 )

AbhandlungenBernd-Roland KillmannZfV 1999, 692 Heft 5 v. 4.11.1999

Die vorstehende Entscheidung betrifft im Kern lediglich eine Kostenersatzregelung, die erst jüngst durch eine Novellierung des EisbEG 1954 durch das StrukturanpassungsG 1995 eingeführt wurde1)1)Art XVIII BGBl 1995/297; siehe auch den wortgleichen § 7 Abs 3 und den noch auf §§ 41 und 43 ZPO Bezug nehmenden § 44 Abs 2 EisbEG im Initiativantrag der Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Hums und Genossen für eine Nov des EisbEG, II-12.977 BlgNR 18. GP, 2 und 8, der schließlich wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zurückgenommen wurde (Klaus Hoffmann, Zum Eisenbahnenteignungsgesetz: Brief der ÖRAK an die Clubobmänner der Parlamentsfraktionen, AnwBl 1995, 336).. Sie hat aber darüber hinausgehende Bedeutung, insofern als der VfGH in der Begründung auf wesentliche Punkte des Verfahrenssystems der sukzessiven Kompetenz im Enteignungsentschädigungsrecht eingeht.

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