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VfGH 6. 10. 1998, W I-3/97 (WAHLRECHT)

JudikaturWAHLRECHTZfV 1999/1643ZfV 1999, 667

§ 66 Abs 5 OÖ Kommunalwahlordnung (Wahl des Bürgermeisters; Wahlakt; Übermittlung an Gemeindewahlbehörde durch Sprengelwahlbehörde; verschlossene Übermittlung; Zulässigkeit der erneuten Öffnung des Wahlaktes)

VfGH 06.10.1998, W I-3/97

Der VfGH nimmt aufgrund der diesbezügl übereinstimmenden Ausführungen in der Anfechtungsschrift sowie in der Stellungnahme des Gemeindewahlleiters (die einen Bestandteil der Gegenschrift der Bezirkswahlbeh bildet) als erwiesen an, dass der Wahlakt der Wahlbeh für den Wahlsprengel II, nachdem die Mitglieder dieser Wahlbeh die Niederschrift unterfertigt hatten - womit die Wahl beendet war -, von den Mitgliedern dieser Sprengelwahlbeh nochmals geöffnet wurde und die darin befindl Stimmzettel einer neuerl Zählung unterworfen wurden. Diese Vorgangsweise steht aber im Widerspruch zu § 66 Abs 5 Oö Kommunalwahlordnung Zufolge dieser Best hat die Sprengelwahlbeh nach der - mit Unterfertigung der Niederschrift beendenden - Wahl den gesamten Wahlakt samt Beilagen verschlossen der Gemeindewahlbeh zu übermitteln. Mit diesem Zeitpunkt ist der Wahlakt von Gesetzes wegen der Disposition der Sprengelwahlbeh entzogen. Eine Öffnung des iSd § 66 Abs 5 Oö Kommunalwahlordnung verschlossenen Wahlaktes einer Sprengelwahlbeh kommt ab diesem Zeitpunkt nur mehr der Gemeindewahlbeh, und auch dieser ausschließl im Verfahren zu Prüfung eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses in diesem Wahlsprengel (§ 73 Oö Kommunalwahlordnung), sowie dem VfGH im Falle einer an ihn gerichteten Anfechtung gemäß Art 141 B-VG zu.

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