§ 63 Abs 1 ZPO (Verfahrenshilfe; Voraussetzungen der Gewährung; nicht offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung; Antrag auf Aufhebung eines bezirksgerichtlichen Beschlusses)
VfGH 28.09.1998, V 50/98
Der Einschreiter beantragt in seiner ausdrückl auf Art 139 B-VG gestützten Eingabe die Aufhebung eines Beschlusses des BG Wiener Neustadt, mit dem die Einnahmen- und Ausgabenrechnung seines ehemaligen Sachwalters sachwalterschaftsbehördlich genehmigt und dessen Forderung gegenüber dem Einschreiter im Einzelnen bestimmt wird. Gleichzeitig stellt der Einschreiter den A auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.