Art 140 Abs 7 B-VG (Gesetzesprüfung, Aufhebung, Wirkung; Anlassfall; Nichtanwendung des aufgehobenen Gesetzes; Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn nicht ausgeschlossen, dass Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war)