§ 76 Abs 2 MOG 1985 idF BGBl 1988/330 (Feststellung der Einzelrichtmenge; Berichtigung, 3 Jahre zurück; zur Beurteilung maßgebender Sachverhalt kann auch weiter zurückliegen)
§ 183 Abs 3 BAO (beantragte Beweise; Absehen bei Unerheblichkeit; Verbot einer antizipativen Beweiswürdigung, auf Grund deren es gar nicht zur Beweisaufnahme kommt)