§ 6 Abs 1 Z 3 WaffG 1986 (waffenrechtliche Verlässlichkeit, Annahme, dass Waffen nicht an unberechtigte Personen überlassen werden; keine, Überlassung der Waffenbesitzkarte an andere zum Zweck des Waffenerwerbs)
§ 20 Abs 1 WaffG 1986 (Überprüfung der Verlässlichkeit, spätestens alle 5 Jahre, Entzug der waffenrechtlichen Urkunden bei Wegfall der Verlässlichkeit)