§ 66 Abs 2 AVG (Behebung und Zurückverweisung; Voraussetzungen)
VwGH 10.03.1998, 96/08/0260
Der angef B stützt sich auf § 66 Abs 2 AVG. Ein auf dieser Best gegründeter letztinstanzl B ist ein verfrechtl B, der durch Beschw an den VwGH bekämpft werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Bf durch einen solchen aufhebenden B kann unter anderem darin gelegen sein, dass die Berufungsbeh von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzl Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine SachE erlassen hat. Die Mangelhaftigkeit des Verf berechtigt die Berufungsbeh gem § 66 Abs 2 AVG nur dann zur Aufhebung des angef B, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündl Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbeh immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverf unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverf durchgeführt wurde.