§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsbehörde, Entscheidung in der „Sache“; Aufgreifen eines von der Vorinstanz nicht herangezogenen Versagungsgrundes)
VwGH 18.06.1998, 95/18/0736
Nach der Rsp des VwGH kann die BerufungsBeh - in dem durch den Begriff der „Sache“ (vorliegend Abw des A auf Erteilung einer AufenthaltsBew) abgesteckten Rahmen - auch einen von der Vorinstanz nicht herangezogenen Versagungsgrund (hier jenen des § 5 Abs 1 AufG iVm § 10 Abs 1 Z 6 FrG) aufgreifen, sofern das Parteiengehör im erforderl Umfang gewährt wird (vgl VwGH 29.02.1996, 94/18/1175). Wenn die Beschw vorbringt, letzteres sei nicht der Fall gewesen, so führt dies deshalb nicht weiter, weil sie es unterlässt, die Relevanz des solcherart behaupteten VerfMangels aufzuzeigen (vgl § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG). Abw.