§ 46 Verfahrenshilfeantrag, Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verbesserungseingabe unter Zahl des anhängigen Verfahrens)
VwGH 15.04.1998, 98/09/0045
Ausgehend von dem bescheinigten Sachverhalt ist die Versäumung der Verbesserungsfrist in der VerfHilfesache auf den bei der Befolgung des erteilten Verbesserungsantrages dem ASt unterlaufenen Fehler, näml seine Verbesserungseingabe unter Angabe der Zahl des bereits anh Verf über die Bew der VerfHilfe als solche zu bezeichnen bzw erkennbar zu machen und derart eine Behandlung als Neuantrag zu verhindern, zurückzuführen. Darin kann ein für den ASt unvorhergesehenes Ereignis erblickt werden.