§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung; fehlender Auftrag zur Beschwerdeerhebung; Verständigung mit Einschreibebrief)
VwGH 31.10.1997, 97/19/1601
Im vorliegenden Fall wurde der anzufechtende B dem damaligen Vertreter des Ast zugestellt, sodass ihm die Kenntnis von der Zustellung zuzurechnen ist. Das Vorbringen des Ast enthält keine Behauptung dahingehend, dass die vom Ast seinem damaligen Rechtsvertreter erteilte Vollmacht auf das VerwVerf eingeschränkt oder ihm im Falle einer negativen BerufungsE einer BeschwErhebung ohne eine ausdrückl Weisung seitens des Ast untersagt gewesen sei. Aus seinem Vorbringen, sein damaliger RA habe sich zwecks Einholung eines Auftrages an ihn gewandt, ist eine solche Behauptung näml nicht ableitbar. Fehlte es an einem Auftrag zur Erhebung einer Beschw vor dem VwGH, so wäre dem damaligen Vertreter des Ast aufgrund der diesem im VerwVerf obliegenden Sorgfaltspflicht nur dann kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, wenn er seinen Mandanten zwecks Einholung eines diesbezügl Auftrages von der Zustellung des letztinstanzl B zumindest mittels Einschreibebriefes verständigt hätte. Die Behauptung einer solchen Vorgangsweise des früheren Rechtsvertreters des Ast findet sich im A auf WE in den vorigen Stand jedoch nicht.