§ 34 Abs 2 VwGG (Mängelbehebungsauftrag; Erfüllungsfrist; beginnt mit Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen, nicht mit Zurückweisung)
VwGH 24.03.1998, 97/18/0615
Die Zurückw eines A auf Verfahrenshilfe bewirkt im Gegensatz zur Abw eines solchen A, dass die Frist zur Erfüllung des gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrages nicht mit Zustellung der E über den A auf Verfahrenshilfe neuerl zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu berechnen ist (vgl hiezu etwa VwGH 10.12.1996, 96/19/2479, 09.07.1997, 96/13/0183, sowie 08.09.1994, 94/18/0257).