§ 23 Abs 1 VwGG (Vertretungsbefugnis; keine Zurückziehung der Beschwerde durch Ehegattin)
VwGH 07.11.1997, 95/19/0554
Gem § 23 Abs 1 VwGG können die Parteien ihre Sache vor dem VwGH selbst führen oder sich durch einen RA vertreten lassen. Abweichende Best bestehen für die Zurückziehung der Beschw nicht. Eine wirksame BeschwZurückziehung hätte daher entweder durch den Bf selbst oder aber durch einen von ihm bevollmächtigten RA erfolgen können. Hieraus folgt, dass die von der Ehegattin des Bf in seinem Namen eingebrachte Rückziehung der Beschw unwirksam war.