Art 139 Abs 6 B-VG (Verordnungsprüfung, Aufhebung, Wirkung; kein Wiederinkrafttreten früherer Verordnung; Anwendung der bereinigten Rechtslage bei Erlassung des Ersatzbescheides im Anlassverfahren)
AVG (Bescheid; maßgebliche Rechtslage; jene im Zeitpunkt der Entscheidung; Berufungsbescheid, Ersatzbescheid nach Aufhebung einer von Behörde angewendeten Verordnung; Anwendung der bereinigten Rechtslage)