§ 17 Abs 1 AlVG (Arbeitslosengeld; Beginn des Bezuges; Geltendmachung des Anspruches; Abgabe des Antragsformulares; Verhinderung)
VwGH 17.02.1998, 97/08/0583
Nach der Aktenlage hat der Bf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 18. 6. 1997 geltend gemacht; dabei wurde ihm das Antragsformular mit dem Auftrag ausgehändigt, es vollständig auszufüllen und unter gleichzeitiger Vorlage näher angegebener Dokumente persönl bei der regionalen Geschäftsstelle Versicherungsdienste am 26. 6. 1997 abzugeben. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes ist daher von der bel Beh zu Recht mit 18. 6. 1997 angenommen worden. Aus welchem Grund der Bf weder am 16. noch am 17. 6. 1997 seinen Anspruch geltend gemacht hat (seinem Berufsvorbringen zufolge war er infolge von Kreislaufbeschwerden nicht in der Lage, das Arbeitsamt aufzusuchen) ist nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut - anders als im Falle der krankheitsbedingten verspäteten Abgabe des Antragsformulars - unerhebl. Es kann auf sich beruhen, ob der letzte Satz des § 46 Abs 1 AlVG, wonach die „Abgabe des A“ auch durch einen Vertreter erfolgen kann, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den A persönlich abzugeben, auch auf den Fall der Geltendmachung anzuwenden ist, weil der Bf gar nicht behauptet, durch einen Vertreter schon vor dem 18. 6. 1997 beim Arbeitsamt vorgesprochen zu haben. Abw.