§ 89 Abs 2 SPG (Richtlinienbeschwerde, Behauptungder Verletzung einer Richtlinie)
§ 89 Abs 4 SPG (Entscheidung durch unabhängigen Verwaltungssenat auf Verlangen, wenn aufsichtsbehördliche Mitteilung über Richtlinienverletzung negativ oder bei Ausbleiben einer Entscheidung binnen 3 Monaten)