§ 73 Abs 2 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Fehlens der geistigen oder körperlichen Eignung; Dauer der Entziehung; Zeitraum; Frist)
VwGH 26.03.1998, 96/11/0095
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angef B wurde dem Bf die Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppe B gem § 73 Abs 1 und 2 KFG 1967 „bis zum Nachweis der körperl und geistigen Eignung“ entzogen.