§ 113 Abs 6 FrG 1997 (Außerkrafttreten von rechtskräftigen und beim VwGH oder VfGH angefochtenen Bescheiden, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ( § 6 AufG ) versagt oder der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung ( § 8 AufG ) verfügt wurde mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Gegenstandsloserklärung und Verfahrenseinstellung ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers, Außerkrafttreten des erstinstanzlichen Bescheides mit Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide)