Art 59 f EGV (Dienstleistungsfreiheit, Schutz nur für grenzüberschreitende Dienstleistungen, keine Anwendung auf rein innerstaatl Sachverhalt; hier Entzug der Gewerbeberechtigung wegen Rückstandes mit Kammerumlage)
§ 88 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung)