§ 5 Abs 6 GehG (Haushaltszulage, Meldepflicht; Verletzung, Zugang der Familienbeihilfenkarte)
VwGH 22.04.1998, 95/12/0060
Der Bf hat der Dienstbeh gegenüber keine Mitteilung über die Geburt seines Sohnes erstattet; er hat damit die in § 5 Abs 6 GehG vorgesehene Meldeverpflichtung nicht eingehalten, sondern vielmehr darauf vertraut, dass bereits der Zugang der Familienbeihilfenkarte an die bezugsauszahlende Stelle (die Buchhaltungsabt) die ihn treffende Pflicht zur Meldung der für die Entstehung eines noch nicht bestehenden Anspruches entscheidungswesentl Tatsachen ersetze. Die in diesem Zusammenhang bestehende Meldepflicht des Beamten hat nicht den Sinn, einen übersteigerten Formalismus durchzusetzen, sondern soll die Dienstbeh in die Lage versetzen, jene Tatsachen, die für das Bestehen einer dem Beamten zustehenden Zulage von Bedeutung sind, unter Berücksichtigung der Umstände, die sie ohne Mitwirkung des Beamten nur unvollständig oder gar nicht ermitteln kann, zu überprüfen. Da nicht einmal der Bf behauptet, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe und der Gewährung des Steigerungsbetrages zur Haushaltszulage jedenfalls ident sein müssen, war die Dienstbeh angesichts der Mehrzahl der mögl Anspruchsgründe des § 4 Abs 5 GehG mangels jegl eigener Angaben des Bf schon aus diesem Grund nicht verpflichtet, nach Einlangen der Familienbeihilfenkarte ein amtswegiges Verf über allfällige neue Ansprüche des Beamten einzuleiten und Erkundungsbeweise zu veranlassen. Abw.