§ 3 DSchG (Unterschutzstellung; Bescheidzustellung an Vertreter nach Tod des Liegenschaftseigentümers, keine wirksame Bescheiderlassung)
VwGH 15.04.1998, 96/09/0136
Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. Ein verstorbener Liegenschaftseigentümer kann daher - mangels Rechtsfähigkeit - nicht Adressat des B über die Unterschutzstellung eines (bis zu seinem Ableben in seinem Eigentum gestandenen) unbewegl Denkmals sein. Der in einem solchen Verf ergangene BerufungsB konnte daher nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin (und frühere Liegenschaftseigentümerin) erlassen werden. Der angef B ist daher - auch wenn er durch Erlassung an die in § 1 Abs 3 DSchG gen Organparteien rechtl Existenz erlangte - jedenfalls gegenüber dem Liegenschaftseigentümer und Berufungswerber ins Leere gegangen (vgl dazu Walter/Mayer , VerwVerfRecht6, 1995, Rz 431); denn die im Zeitpunkt des Todes bestandene Rechtsposition kann auch nicht mehr dadurch verändert werden, dass - in Unkenntnis der Sachlage - der B an den rechtsfreundl Vertreter (bzw Sachwalter) der Verstorbenen zugestellt worden ist (vgl auch VwSlg 5027/F und 4703/F).