§ 11b ÄrzteG (Anerkennung als Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin; Voraussetzungen)
§ 26 Abs 1 Ärzte-Ausbildungsordnung (sechsjährige Tätigkeit im Fach Arbeits- und Betriebsmedizin; Intensität der Tätigkeit; nur nebenbei anfallende Tätigkeiten in diesem Bereich)