§ 31 Oö BauO 1994 (Bauverfahren, Parteien, Nachbarn; Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, Wohnungseigentümer unter den Voraussetzungen des Abs 2; Dienstbarkeitsberechtigte keine Nachbarn)
VwGH 16.04.1998, 98/05/0041
Nachbarn gem § 31 Oö BauO 1994 sind nur die Eigentümer (Miteigentümer) eines Nachbargrundstückes, Wohnungseigentümer unter den Voraussetzungen des § 31 Abs 2 Oö BauO und die Inhaber eines Baurechtes. Keine Nachbarn sind ua Bestandnehmer und Dienstbarkeitsberechtigte. Das bloße Nutzungsrecht an einer Liegenschaft begründet keine Parteistellung als Nachbar (VwGH 21.02.1995, 92/05/0202). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 31 Abs 5 Oö BauO 1994 bezügl der erhobenen Einwendungen wegen heranrückender Bebauung. In diesem Zusammenhang vermag der Bf auch keinen der bel Beh unterlaufenen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil ein solcher nur dann zu einer Rechtsverletzung führen könnte, wenn er sich auf ein materielles Recht des Nachbarn bezieht. Abw.