§ 20 LMG (Vorsorge gegen hygienisch nachteilige Beeinflussung ua von Lebensmitteln, soweit nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist; Zumutbarkeit; Fliegengitter in Werksküche, absplitternder Fensterlack)
§ 74 Abs 5 Z 3 LMG (Übertretung)