§ 66 Abs 1 KFG (Verkehrsunzuverlässigkeit, Vorliegen bestimmter Tatsachen, auch andere als in § 66 Abs 2 KFG genannte strafbare Handlungen; Schlepperei nicht gleichwertig)
VwGH 21.04.1998, 98/11/0013
Der von der bel Beh angestellte Vgl allein der ges Strafdrohungen ist von vornherein nicht geeignet, die Gleichwertigkeit mit den in § 66 Abs 2 KFG aufgezählten Tatbeständen zu begründen, hätte es doch andernfalls genügt, iZm der Umschreibung best Tatsachen im G bei allen gerichtl strafbaren Handlungen auf die Höhe der ges Strafdrohung abzustellen. Das von der bel Beh als erwiesen angenommene Verhalten des Bf (Förderung der rechtswidrigen Ausreise von fünf Fremden nach Deutschland) bildete eine mit Geldstrafe zu ahndende VerwÜbertretung nach § 80 Abs 2 FrG und kommt keinesfalls einer der im § 66 Abs 2 KFG gen gerichtl strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt gleich.