§ 66 Abs 2 lit f KFG (bestimmte Tatsachen; Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen; Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bei nasser Fahrbahn und Gegenverkehr)
§ 73 Abs 2 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, Dauer der Entziehung)