§ 31a Abs 2 KDV (kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit; genaue Angaben über Aussagewert der Testwerte im verkehrspsychologischen Befund erforderlich)
VwGH 21.04.1998, 96/11/0190
Grundlage der Beurteilung der kraftfahrspez Leistungsfunktionen des Bf sind offenbar die in einer Beilage zum verkehrspsycholog Befund angegebenen, bei den einzelnen Test erzielten Testwerte. Die daraus abgeleiteten Beurteilungen der einzelnen Leistungsfunktionen sind allerdings mangels Angabe der der jeweiligen Beurteilung zugrunde gelegten, nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass den in diesem Befund enthaltenen Aussagen wie „vermindert“, „stark herabgesetzt“, „deutlich verlängert“, „signifikant erhöht“ mangels Bezugnahme auf den jeweiligen Grenzwert nicht entnehmbar ist, ob dieser erreicht oder verfehlt wurde (und in welchem Ausmaß).