§ 73 Abs 1 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung; ua fehlende geistige oder körperliche Eignung; Verbrechen der Vergewaltigung dafür nicht relevant)
VwGH 21.04.1998, 96/11/0170
Die von der bel Beh verfügte Änderung der Entziehungsart, wofür laut Begründung Zweifel an der geistigen und körperl Eignung des Bf zum Lenken von Kfz aufgrund seines Verhaltens vom 7. 5. 1995 und seines „Vorlebens (Vergewaltigung, sexuelle Kontakte mit Unmündigen)“ ausschlaggebend waren, ist verfehlt. Das Verhalten des Bf vom 7. 5. 1995 war zwar grob ungehörig, es ist aber nicht geeignet, begründete Bedenken hinsichtl seiner geistigen und körperl Eignung zum Lenken von Kfz hervorzurufen. Weiters ist nicht einsichtig, inwiefern für die besagte Eignungsvoraussetzung die Tatsache relevant sein soll, dass der Bf das Verbrechen der Vergewaltigung begangen und (laut Gegenschrift in der Zeit zw Frühjahr 1993 und Herbst 1993) sexuelle Kontakte mit minderjährigen bzw jugendl Mädchen unterhalten hat. Letzteres konnte im gegebenen Zusammenhang allenfalls - so wie das Delikt der Vergewaltigung - die Verkehrszuverlässigkeit des Bf, nicht jedoch seine geistige und körperl Eignung zum Lenken von Kfz in Frage stellen. Die Änderung der Entziehungsart beruht demnach offensichtl auf einer unrichtigen Rechtsauffassung. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.