§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung wegen Abweisung eines Konkursantrages, Absehen Erfüllung aller Zahlungspflichten, Vorliegen entsprechender liquider Mittel; keine bei offenen und nicht abgedeckten Zahlungspflichten)
VwGH 26.05.1998, 98/04/0089