§ 360 Abs 3 GewO 1994 (Einstweilige Zwangsund Sicherungsmaßnahmen, Betriebsanlage, Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 , Schließung des Betriebes, Ankündigungspflicht der Behörde, keine)
VwGH 17.04.1998, 98/04/0052
Nach dem klaren Wortlaut des § 360 Abs 3 GewO 1994 hat bei Vorliegen der Offenkundigkeit einer Übertretung gem § 366 Abs 1 Z 1 leg cit die Schließung des Betriebes ohne vorausgegangenes Verf, also insb ohne die im § 360 Abs 1 leg cit vorgesehene VerfAnordnung, und zwar unabhängig davon, ob Gefahr im Verzug vorliegt, stattzufinden.