§ 367 Z 25 GewO 1994 (Strafbestimmung, Nichteinhalten von Auflagen eines Betriebsanlagenbescheides; hier vorgeworfene Tathandlungen durch Bescheidauflage nicht verboten)
VwGH 26.05.1998, 98/04/0046
Die bel Beh hat in ihrem verurteilenden BerufungsB wegen § 367 Z 25 GewO 1994 die einzelnen im Spruch des angef B näher umschriebenen Tathandlungen als einheitliche Tat bestraft, sie also als Einzeltathandlungen eines fortgesetzten Deliktes gewertet. Sie hat der Bfin überwiegend solche Tathandlungen zur Last gelegt, die in keinem Widerspruch zu der als Übertretungsnorm iSd § 44a Z 2 VStG herangezogenen Auflage Pkt 60) des B vom 1. 2. 1985 stehen. Nach dieser Norm ist weder das Befahren des fragl Hofes 3 mit Radladern noch die Vornahme von Ladetätigkeiten noch die Lagerung und das Abkippen von Drainageschotter schlechthin untersagt. Dass es sich aber bei den im angef B genannten Radladern um „Laderaupen“ iSd in Rede stehenden Auflage handelt, wurde ebensowenig festgestellt und zum Inhalt des Tatvorwurfes erhoben, wie die Frage, ob mit der Lagerung und dem Abkippen von Drainageschotter Lärm- und/oder Staubentwicklung verbunden war. Soweit die bel Beh der Bfin das Befahren des Hofes mit einem nicht genehmigten Hubstapler zur Last legte, mangelt es diesem Vorwurf insofern an der erforderl Konkretisierung, als ihm nicht entnommen werden kann, ob dieser Hubstapler, wie dies in der Rede stehenden Auflage als Ausschlussgrund vorgesehen ist, mit Diesel- oder Benzinmotor betrieben wurde. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.