§ 48 Abs 4 FrG (Schubhaft, höchstzulässige Dauer; Inschubhaftnahme über sechs Monate ohne zwischenzeitiges Verlassen des Bundesgebietes)
VwGH 28.04.1998, 97/02/0383
Schon aus dem Wortlaut des § 48 Abs 4 FrG, wonach die Schubhaft „insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate“ aufrechterhalten werden darf, ist zu ersehen, dass grundsätzl die Gesamtdauer von sechs Monaten in den dort näher genannten Fällen nicht überschritten werden darf. Für eine solche Auslegung sprechen auch die Erl zur RV zu § 48 FrG, BlgNr 18. GP, S 53, wonach „das für Österr vorgesehene Höchstmaß der Freiheitsbeschränkung“ auf ein halbes Jahr beschränkt sein sollte.