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VwGH 12. 9. 1997, 96/19/0685 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1999/920ZfV 1999, 417

§ 3 Abs 3 AufG (Aufenthaltsbewilligung; volljähriges Kind; besondere Härte)

VwGH 12.09.1997, 96/19/0685

Entgegen der Auffassung des Bf liegen bei ihm die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 AufG idF vor der Nov BGBl 1995/351 nicht vor. Die - neben den jedenfalls erforderl Voraussetzungen des § 3 Abs 3 leg cit - vorgetragenen sonstigen Gründe (keine Verwandten mehr in Jugoslawien außer der Großmutter, familiäre Bande im Inland, Angst vor Einberufung zum Militärdienst) sind nicht von solchem Gewicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbew zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten erschiene. Um von einem besonderen Härtefall bei volljährigen Kindern von Fremden sprechen zu können, muss bei diesen Personen eine der Abhängigkeit von Minderjährigen gleichzuhaltende Abhängigkeit von ihren Eltern vorliegen, welche über eine bloß wirtschaftl Abhängigkeit hinausgeht. Da das G die wirtschaftl Abhängigkeit als eigenes Tatbestandsmerkmal vorsieht, hat diese Ausnahmebest, die als weiteres Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer besonderen Härte normiert, volljährige, von ihren Eltern wirtschaftl abhängige Kinder vor Augen, deren individuelle Lebenssituation sich von der allg Lage anderer, von ihren Eltern wirtschaftl abhängiger volljähriger Fremder unterscheidet. Da durch die in Rede stehende Best volljährige Kinder ausnahmsweise minderjährigen Kindern gleichgestellt werden, wird ein Fall besonderer Härte im besonderen dann gegeben sein, wenn die Schutzbedürftigkeit und Abhängigkeit des Volljährigen (außerhalb der bloß wirtschaftl Abhängigkeit) mit jener eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist (zB wegen körperl oder geistiger Gebrechen). Darüber hinaus muss es die besondere, individuelle Lebenssituation des Fremden zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten erscheinen lassen, im Inland einen Hauptwohnsitz zu begründen.

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