§ 6 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Antragstellung „vom Ausland aus“; Vertreter im Inland)
VwGH 12.09.1997, 96/19/0358
Die Worte „vom Ausland aus“ in § 6 Abs 2 AufG beziehen sich auf den Aufenthaltsort des ASt und nicht auf den Einbringungsort des A. Vom Aufenthaltsort im Ausland kann der ASt - auf welchem Weg auch immer - den A auf Erteilung einer Aufenthaltsbew stellen. Dabei kann er sich auch eines Rechtsvertreters im Inland bedienen, welcher den vom im Ausland weilenden ASt „vom Ausland aus“ gestellten A - als Vertreter - auch direkt bei der zuständigen Beh einbringen kann. Unter diesem Aspekt würde es sich auch als zulässig erweisen, wenn sich ein im Ausland weilender ASt (postalisch) direkt an die zuständige Beh 1. Instanz wendet, erfüllt er doch damit auch die Voraussetzung einer ASt „vom Ausland aus“.