§ 3 Abs 3 AufG (Aufenthaltsbewilligung; volljähriges Kind; besondere Härte)
VwGH 27.06.1997, 96/19/0316
Die Bfin brachte in der Berufung vor, dass ihre Eltern langjährig in Österreich lebten und arbeiteten sowie jeweils über ein unbefristetes Visum verfügten und durch das Einkommen der Eltern ihr Lebensunterhalt ebenso gesichert sei wie eine ortsübliche Unterkunft bei ihrer Mutter. Die Bfin führte unter Beibringung einer fachärztl Bestätigung des neuropsychiatrischen Krankenhauses in B weiters aus, dass sie aufgrund gesundheitl Probleme gemeinsam mit ihren Eltern leben wolle.