§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, Inhaftierung nach einer Demonstration und Misshandlung, Ghana, Mitglied der „Popular Front Party“)
VwGH 13.05.1998, 96/01/0209
Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der bel Beh Aus der Tatsache, dass der Bf (StA Ghana, Mitglied der „Popular Front Party“ seit 1979, Teilnahme an einer Demonstration) nach den behaupteten Folterungen im Krankenhaus nicht stationär behandelt wurde und er danach in der Lage war, die „körperlich sehr fordernde Flucht zu vollziehen“, könnte allenfalls der Schluss gezogen werden, dass der Bf von den Folterungen keine (von ihm auch gar nicht behaupteten) nachhaltigen schweren Gesundheitsstörungen davongetragen hat, nicht aber, dass er gar nicht misshandelt wurde, weil Misshandlungen nicht notwendigerweise eine stationäre Spitalsbehandlung bzw eine Fluchtunfähigkeit nach sich ziehen müssen. Auch die Tatsache, dass sich aus dem vom Bf vorgelegten ärztl Attest ledigl ein hoher Blutdruck sowie Herz- und Wirbelsäulenbeschwerden ergeben, ist nicht geeignet, in schlüssiger Weise darzutun, dass der Bf tatsächl nicht misshandelt wurde. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Bf vorgebracht hat, durch die Misshandlungen Narben am linken Unterschenkel davongetragen zu haben, und die bel Beh im angef B drauf in keiner Weise eingegangen ist.