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VwGH 10. 9. 1997, 95/21/0332 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1999/903ZfV 1999, 413

§§ 18 ff FrG (Aufenthaltsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Begründung; Aufenthaltsbewilligung, bestehende)

VwGH 10.09.1997, 95/21/0332

Es ist zwar die Beh bei der von ihr vorzunehmenden Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gem den §§ 18 ff FrG vorliegen, nicht an die E der Beh 1. Inst, mit der dem Bf die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung bewilligt worden war, gebunden (VwGH 11.06.1997, 96/21/0456). Die Beh 1. Inst hatte allerdings bei Erteilung der Aufenthaltsbew bzw Verlängerung des Sichtvermerks das Vorliegen von Sichtvermerksversagungsgründen gem § 10 Abs 1 Z 4 FrG zu prüfen und mit der Bew der beantragten Aufenthaltsberechtigung zum Ausdruck gebracht, dass dieser entgegenstehende Gründe nicht gegeben seien. Eine Ungültigerklärung eines erteilten Sichtvermerkes könnte gem § 11 FrG auch nur dann erfolgen, wenn nachträgl Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs 1 und 2 ) rechtfertigen würden. Gem § 4 Abs 2 AufG kann eine Bew verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 ) eingetreten ist. Wenn nun die bel Beh dennoch zu dem Ergebnis gelangte, dass die Voraussetzungen der §§ 18 f FrG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegeben seien, obwohl sie sich dabei nicht auf nach der Bew der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Bf vorliegende Gründe stützte, so hätte sie konkret unter Bedachtnahme auf diese Umstände insbes zu begründen gehabt, warum ungeachtet der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Bf die im § 18 Abs 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sein soll.

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